Ersatzpflege kann man auch stundenweise in Anspruch nehmen – z.B. wenn die Pflegeperson zum Arzt muss.
Dann ist nur der kalenderjährige Höchstbetrag von 1.612 EUR von Bedeutung. Bei stundenweiser Ersatzpflege können ebenfalls Ansprüche aus der Kurzzeitpflege übertragen werden.
Tage, an denen die Pflegeperson weniger als acht Stunden ausfällt, werden nicht auf den Gesamtanspruch von sechs Wochen pro Kalenderjahr angerechnet.