Pflegegrad

Definition

Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 wurden die bisherigen Pflegestufen „0“, 1, 2 und 3 in fünf neue Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 umgewandelt. Diese Überleitung ist in § 140 Sozialgesetzbuch Elf (SGB XI) verankert. Seit Januar 2017 werden Pflegebedürftige und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte je nach ihrer noch vorhandenen Selbstständigkeit in die fünf Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 eingestuft und erhalten entsprechende Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die alten drei Pflegestufen sowie die Anerkennung von eingeschränkter Alltagskompetenz z. B. von Demenzerkrankten (Pflegestufe 0) wurden durch die Pflegegrade komplett ersetzt.  

Was ändert sich durch den neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit?

Seit dem 1. Januar 2017 gilt der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff. Damit hat sich auch die Begutachtungssystematik geändert. Im Mittelpunkt steht nun, wie selbstständig jemand seinen Alltag bewältigen kann. Der Gutachter schaut sich die Fähigkeiten einer Person in verschiedenen Lebensbereichen an. Es wird nun auch danach fragen, was ein Mensch noch selbst kann und wobei er Hilfe benötigt. Berücksichtigt werden dabei nun nicht mehr nur körperliche Beeinträchtigungen, sondern auch geistige oder psychische Einschränkungen. Hierbei wird zum Beispiel auch der Bedarf an individueller Betreuung und Beaufsichtigung bei der Tagesgestaltung berücksichtigt. Durch die neue Begutachtung wird es auch Menschen geben, die erstmals Leistungen aus der Pflegeversicherung bekommen. Der zukünftige Pflegegrad 1 richtet sich an Personen, die noch nicht pflegebedürftig sind, aber beispielsweise bei der Körperpflege und im Haushalt teilweise Unterstützung brauchen.   Es gibt fünf Pflegegrade. Die Pflegegrade richten sich danach, wie selbstständig jemand ist und wie viel Hilfe er benötigt. Je höher dabei der Pflegegrad ist, desto höher sind die Leistungen, die die Pflegebedürftigen erhalten.
  • Pflegegrad 1 – geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 2 – erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 3 – schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 4 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  • Pflegegrad 5 – schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Alle Leistungen seit 2017 im Überblick

Pflegegrad Geldleistung

(ambulant)

Sachleistung

(ambulant)

Entlastungsbetrag

(ambulant / zweckgebunden)

Leistungsbetrag

(vollstationär)

I

125€ 125€

II

316€ 689€ 125€ 770€

III

545€ 1.298€ 125€ 1.262€

IV

728€ 1.612€ 125€ 1.775€

V

901€ 1.995€ 125€

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wächst die Zahl der Versicherten, die Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben, da die Unterstützung deutlich früher ansetzt. In den Pflegegrad 1 werden künftig erstmalig Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber schon in gewissem Maß – zumeist körperlich – eingeschränkt sind.

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